Allgemeinverfügung

zur Änderung der Allgemeinverfügung zum Verbot des Konsums von alkoholhaltigen Getränken und Mitführens von gefährlichen Gegenständen in den öffentlichen Grünanlagen „Am Wall“, „Johannisplatz“ und „Park am Roten Turm“ vom 21. Mai 2014

Die Allgemeinverfügung vom 21. Mai 2014 zum Verbot des Konsums von alkoholhaltigen Getränken und Mitführens von gefährlichen Gegenständen in den öffentlichen Grünanlagen „Am Wall“, „Johannisplatz“ und „Park am Roten Turm“ wird in Nr.1 wie folgt geändert:

„Es ist verboten, Glasbehältnisse zum Zweck des Alkoholkonsums in die unter Nr. 3 bezeichneten Anlagen mitzubringen.“
 
Diese Änderung tritt am 19. Juni 2014 in Kraft.
 
Die Allgemeinverfügung vom 21. Mai 2014 bleibt im Übrigen unverändert.
 
Begründung:
 
Die Begründung kann mit der Allgemeinverfügung in der Stadt Chemnitz, Grünflächenamt, Annaberger Straße 89, 09120 Chemnitz, während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden (§ 41 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 VwVfG).
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei der Stadt Chemnitz, Markt 1 in 09111 Chemnitz oder bei jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
 
Bekanntmachungsanordnung:
 
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 VwVfG in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht und gilt am 18.06.2014 als bekannt gegeben.
 
Chemnitz, den 13.06.2014
 
gez. Peter Börner
amt. Amtsleiter

Allgemeinverfügung

zum Verbot des Konsums von alkoholhaltigen Getränken und Mitführens von gefährlichen Gegenständen in den öffentlichen Grünanlagen „Am Wall“, „Johannisplatz“ und „Park am Roten Turm“

Auf der Grundlage des § 2 Abs.3 S.1 der Grünanlagensatzung der Stadt Chemnitz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung ergeht folgende

 
Allgemeinverfügung:
  1. Es ist verboten, gefährliche Gegenstände (z.B. Glasflaschen) mitzubringen, ausgenommen sind Glasbehältnisse für Babynahrung.
  2. Es ist verboten, montags bis sonnabends in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr alkoholhaltige Getränke zu konsumieren oder sich in alkoholisiertem Zustand in der Grünanlage aufzuhalten. Das Verbot gilt nicht in genehmigten Einrichtungen der Außengastronomie.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt in den öffentlichen Grünanlagen „Am Wall“, „Johannisplatz“  und „Park am Roten Turm“. Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Karte zu entnehmen. Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
  4. Die Allgemeinverfügung tritt am 22.Mai 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.Oktober 2014 außer Kraft.
  5. Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet. Dies hat zur Folge, dass ein erhobener Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
 
Begründung:
 
Die Begründung kann mit der Allgemeinverfügung in der Stadt Chemnitz, Grünflächenamt, Annaberger Straße 89, 09120 Chemnitz, während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden (§ 41 Abs.3 Satz 2und Abs.4 VwVfG).
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann bei der Stadt Chemnitz, Markt 1 in 09111 Chemnitz oder bei jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
 
Hinweis:
 
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung. Der Sofortvollzug ist hier im öffentlichen Interesse, insbesondere auch im Interesse Dritter zum Schutz des höherrangigen Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den persönlichen Belangen Einzelner erforderlich.
 
Bekanntmachungsanordnung:
 
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 VwVfG in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht und gilt am 21.05.2014 als bekannt gegeben.
 
Chemnitz, den 14.05.2014
 
gez. Peter Börner
amt. Amtsleiter

Geltungsbereich der Allgemeinverfügung:

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